Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)

Oktober 2020

Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für sämtliche Rechtsgeschäfte zwischen der Zehentmayer Software GmbH als Lizenzgeber und dem Benutzer als Lizenznehmer. Maßgeblich ist jeweils die zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses gültige Fassung. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten auch für künftige Rechtgeschäfte, auch wenn darauf nicht im Einzelnen explizit Bezug genommen wird.

2.1  Erwerb von Software Nutzungsberechtigungen

Gegenstand eines Auftrages ist die Einräumung einer Nutzungsberechtigung an der Software GEQ. Sollte das Werknutzungsrecht unentgeltlich zur Verfügung gestellt worden sein, behält sich der Lizenzgeber vor, dieses jederzeit und ohne Grund zu widerrufen.

2.2  Nutzung, Eigenverantwortlichkeit

Es wird darauf hingewiesen, dass Updates stets im Nachgang zu rechtlichen Änderungen erfolgen. Es liegt in der Verantwortung des Lizenznehmers zu überprüfen, ob die angeführten Werte und gesetzlichen Regelungen (auch unter Beachtung von Übergangsregelungen) anwendbar sind.

2.3  Systemvoraussetzungen


Unterstützte Betriebssysteme:
  • Windows 7 (Service Pack 1)
  • Windows 8 und 8.1 (ausgenommen Windows RT)
  • Windows 10

 

Minimum Hardwareanforderungen:

  • Bildschirmauflösung: 1280 x 1024 Pixel
  • Prozessor: Dual-Core 2 GHz
  • Arbeitsspeicher: 2 GB
  • Speicherplatz: 500 MB

Es wird darauf hingewiesen, dass sich die Systemvoraussetzungen aufgrund technischer Entwicklungen verändern können.

3.1  Stand der Technik

Trotz aller angewandter Sorgfalt ist es nach dem Stand der Technik nicht möglich, Software so zu erstellen, dass sie unter allen denkbaren Bedingungen fehlerfrei arbeitet. Vertragsgegenstand ist damit nur die gemäß Beschreibung und Anleitung grundsätzlich brauchbare Software. Die Beschreibung der Software stellt keine Zusicherung von Eigenschaften im Rechtssinne dar. Öffentliche Äußerungen, Anpreisungen oder Werbung stellen daneben keine vertragsgemäße Beschaffenheitsangabe der Software dar. Ein Mangel der Software im Rechtssinne liegt nicht vor, wenn sie in wesentlicher Übereinstimmung mit der Dokumentation, bei Erfüllung der Systemanforderungen nach Punkt 2.3, funktioniert. Technische Änderungen bleiben vorbehalten.

3.2  Gewährleistung

Für Mängel der Ware leistet der Lizenzgeber nach seiner Wahl Gewähr durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung. Die Gewährleistungsfrist beträgt ein Jahr ab Erhalt der Ware. Schlägt die Nacherfüllung fehl, kann der Lizenznehmer grundsätzlich nach seiner Wahl Herabsetzung der Vergütung (Minderung) oder Rückgängigmachung des Vertrages (Rücktritt) verlangen. Bei einer nur geringfügigen Vertragswidrigkeit, insbesondere bei nur geringfügigen Mängeln, steht dem Kunden kein Rücktrittsrecht zu. Offensichtliche Mängel sind innerhalb einer Frist von zwei Wochen ab Empfang der Ware schriftlich anzuzeigen, andernfalls ist die Geltendmachung der Gewährleistung oder anderer Ansprüche ausgeschlossen. Den Lizenznehmer trifft die volle Beweislast für sämtliche Anspruchsvoraussetzungen, insbesondere für den Mangel selbst und für die Rechtzeitigkeit der Mängelrüge. Bei unentgeltlicher Überlassung der Software wird jegliche Gewährleistung und jegliche Haftung des Lizenzgebers für Schäden ausgeschlossen.

3.3 Schadenersatz

Es wird empfohlen, Auswertungsergebnisse einer Plausibilitätsprüfung zu unterziehen, um Fehler (sei es in der Eingabe, sei es in der Verarbeitung) zu erkennen. Der Lizenzgeber haftet dem Lizenznehmer für von ihm nachweislich verschuldete Schäden nur im Falle groben Verschuldens. Dies gilt sinngemäß auch für Schäden, die auf vom Lizenzgeber beigezogene Dritte zurückgehen. Im Falle von verschuldeten Personenschäden haftet der Lizenzgeber unbeschränkt. Die Haftung für mittelbare Schäden – wie beispielsweise entgangenen Gewinn, Kosten die mit einer Betriebsunterbrechung verbunden sind, Datenverluste oder Ansprüche Dritter – wird ausdrücklich ausgeschlossen. Schadensersatzansprüche verjähren nach den gesetzlichen Vorschriften, jedoch spätestens mit Ablauf eines Jahres ab Kenntnis des Schadens und des Schädigers. Weitergehende als die in diesem Vertrag genannten Gewährleistungs- und Schadenersatzansprüche des Lizenznehmers – gleich aus welchem Rechtsgrund – sind ausgeschlossen.

4.1  Soweit dem Lizenznehmer vom Lizenzgeber Softwareprodukte überlassen werden oder dem Lizenznehmer die Nutzung von Softwareprodukten im Rahmen der Dienstleistungen ermöglicht wird, steht dem Lizenznehmer das nicht ausschließliche, nicht übertragbare und nicht unterlizenzierbare Recht zu, die Softwareprodukte in unveränderter Form zu benutzen.

4.2  Bei Nutzung von Softwareprodukten in einem Netzwerk ist für jeden aktiven Benutzer eine Zugriffslizenz erforderlich. Bei Nutzung von Softwareprodukten auf „Stand-Alone-PCs“ ist für jeden PC eine gesonderte Lizenz erforderlich.

4.3  Für dem Lizenznehmer vom Lizenzgeber überlassene Softwareprodukte Dritter gelten, vorrangig vor den Regelungen dieser Bedingungen, die jeweiligen Lizenzbestimmungen des Herstellers dieser Softwareprodukte.

4.4  Sofern keine gesonderte Vereinbarung getroffen wird, werden dem Lizenznehmer keine weitergehenden Rechte an Softwareprodukten übertragen. Die Rechte des Lizenznehmer nach den §§ 40(d), 40(e) UrhG werden hierdurch nicht beeinträchtigt.

4.5  Alle dem Lizenznehmer vom Lizenzgeber überlassenen Unterlagen, insbesondere die Dokumentationen zu Softwareprodukten, dürfen weder vervielfältigt, noch auf irgendeine Weise entgeltlich oder unentgeltlich verbreitet werden.

Der Lizenzgeber speichert und verarbeitet die personenbezogenen Daten der Lizenznehmer zum Zweck der Vertragserfüllung und zur Durchsetzung seiner Ansprüche, sowie darüber hinaus soweit der Lizenznehmer eine Zustimmungserklärung abgegeben hat. Die Daten werden jedenfalls entsprechend den gesetzlichen Erfordernissen für die Dauer von sieben Jahren gespeichert; darüber hinaus, soweit sie für die Vertragsabwicklung und die Geltendmachung von Rechtsansprüchen notwendig sind. Nach Ablauf dieser Frist werden die personenbezogenen Daten anonymisiert oder gelöscht. Eine erteilte Zustimmungserklärung hinsichtlich der Daten des Lizenznehmers kann jederzeit formlos per Post an Gewerbehofstraße 24, 5023 Salzburg oder per E-Mail an datenschutz@geq.at widerrufen werden. Durch eine Mitteilung an eine der obigen Adressen kann der Lizenznehmer jederzeit seine Betroffenenrechte geltend machen, das ist insb. ein Antrag auf (i) Berichtigung der Daten, (ii) Einschränkung der Datenverarbeitung, (iii) Löschung der Daten, (iv) Auskunft über die Daten des Lizenznehmers und (v) die Geltendmachung des Widerspruchsrecht. Mit dem Datenschutz des Lizenzgebers ist Hr. Josef Zehentmayer – datenschutz@geq.at – betraut, diese Person steht den Lizenznehmern für Wünsche und Beschwerden zur Verfügung. Der Lizenznehmer hat darüber hinaus die Möglichkeit einer Beschwerde an die Österreichische Datenschutzbehörde.

6.1  Diese AGBs finden nur bei Rechtsgeschäften mit Unternehmern Anwendung, sie finden daher nicht auf Konsumenten Anwendung.

6.2  Der Lizenzgeber behält sich das Eigentum an den gelieferten Waren vor, auch die Werknutzungsrechte gehen erst mit vollständiger Bezahlung der Lizenzentgelte auf den Lizenznehmer über. Der Lizenzgeber ist für den Fall des Zahlungsverzugs berechtigt seine Leistungen zurückzubehalten, dies lässt jedoch die Verpflichtung zur Zahlung der Support- und Updategebühr unbeeinträchtigt.

6.3  Sollten eine oder mehrere Bestimmungen des Vertrags ganz oder teilweise unwirksam oder nicht durchführbar sein oder werden, so wird die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen hierdurch nicht berührt. Die unwirksame oder undurchführbare Bestimmung ist durch eine sinngemäße gültige Regelung zu ersetzen, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung am nächsten kommt.

6.4  Jede Verfügung über die aufgrund des Vertrags bestehenden Rechte oder Pflichten bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung des jeweils anderen Vertragspartners. Der Lizenzgeber ist jedoch berechtigt, den Vertrag auch ohne Zustimmung des Lizenznehmers auf ein drittes Unternehmen zu übertragen. Der Lizenzgeber ist berechtigt, sich zur Erfüllung seiner Verpflichtungen ganz oder teilweise Dritter zu bedienen.

6.5  Die Vertragsbeziehung zwischen Lizenznehmer und Lizenzgeber unterliegt ausschließlich österreichischem Recht unter Ausschluss der internationalen Verweisungsnormen und des UN-Kaufrechtes, auch dann, wenn der Auftrag im Ausland durchgeführt wird. Für eventuelle Streitigkeiten wird die ausschließlich Zuständigkeit des für die Landeshauptstadt Salzburg sachlich zuständigen Gerichtes vereinbart.